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VERHANDLUNGEN MIT BETRIEBSRÄTEN UND GEWERKSCHAFTEN

GESTALTUNG VON BETRIEBSVEREINBARUNGEN, REGELUNGSABREDEN SOWIE (HAUS-)TARIFVERTRÄGEN

 

Durch unsere langjährige Erfahrung in der ausschließlichen Beratung von Unternehmen und Führungskräften haben wir intensive Erfahrungen für Verhandlungssituationen, können uns in kritische Situationen gut einfühlen sowie konfliktbereinigend und lösungsorientiert darauf einwirken. Die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung (einschließlich Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen) sowie das Aushandeln von (Haus-)Tarifverträgen (sowohl im Bereich von Zuordnungs- als auch Beschäftigungssicherungsabreden) bedürfen neben profunder juristischer Kenntnisse gerade dieser Erfahrung, um aus Sicht des Unternehmens bestmögliche Lösungen zu erarbeiten.

Unser Leistungsspektrum umfasst dabei insbesondere folgende Bereiche:

Ein aktiver Betriebsrat kann ein Unternehmen und seine Mitarbeiter beschäftigen, indem er die Klaviatur des Betriebsverfassungsgesetzes voll ausschöpft. Um hierbei nicht die Ressourcen von Vielen zu binden und vor allem frühzeitig entgegenzusteuern und echte Mitbestimmungsrechte von Mitbestimmungswünschen der Gremien zu unterscheiden, bedarf es einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung erfahrener Anwälte.

Mehr dazu

Hierbei handelt es sich um das vorrangige Instrument der Betriebsräte zur Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Bei diesen geht es um erzwingbare Mitbestimmungsrechte, die den Arbeitgeber entweder zwingen, sich mit den Betriebsräten zu einigen oder die Einigung durch ein Einigungsstellenverfahren ersetzen zu lassen.

Der Erfolg solcher Verhandlungen und das Ergebnis hängen nicht nur an der Verhandlungsführung mit den betroffenen Gremien, sondern auch an der detaillierten Formulierung solcher Vereinbarungen, die im Falle des Abschlusses eine betriebliche „Gesetzgebung“ verkörpern und sich damit unmittelbar und zwingend auf die individuellen Arbeitsverhältnisse auswirken.

Anders als bei der Betriebsvereinbarung entfaltet eine Regelungsabrede noch keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die individuellen Arbeitsverhältnisse, sondern bedarf eines weiteren Umsetzungsaktes durch den Arbeitgeber qua Direktion. Die Regelungsabrede stellt aber eine aus Unternehmenssicht probate Alternative zu einer Betriebsvereinbarung dar und sollte aus diesen Gründen im Rahmen der Verhandlungen mit den Betriebsräten ebenfalls detailliert verhandelt und formuliert sein, da hieraus Rechte und Pflichten für die Betriebsparteien entstehen.

Das echte Mitbestimmungsrecht ermöglicht es dem Betriebsrat mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe zu verhandeln. In diesen Fällen hat der Betriebsrat sogar ein Initiativrecht und kann mithin auf den Arbeitgeber aktiv zugehen, um diesen bei mitbestimmungsrelevanten Punkten zu Verhandlungen zu „zwingen“. Scheitern diese, bleibt dem Arbeitgeber hinsichtlich der Durchsetzung seiner Maßnahmen nur noch der Weg über die Einigungsstelle.

Verhandlungsstrategie und Erfahrung können dem Unternehmen an dieser Stelle viel Geld sparen.