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Gesellschaftsrecht / Steuerrecht

 

Vorausschauendes Planen und Handeln in allen Rechtsfragen ist heute eine notwendige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg. Ganz gleich, ob steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche oder insolvenzrechtliche Aufgabenstellung – häufig bringen Ihnen durchdachte Regelungen bares Geld und minimieren potentielle Risiken.

Hier einige Beispiele für intelligente Lösungen aus unserer Beratungspraxis:

Der Fall:

Eine Unternehmerin will eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwerben. Im Gespräch stellte sich heraus, dass sie plant, die Beteiligung teilweise weiter zu verkaufen, um einen Kooperationspartner stärker an das Unternehmen zu binden. Den Erlös will sie für dringend notwendige Investitionen im Unternehmen einsetzen.

Die Herausforderung:

Ein beim Weiterverkauf der Kapitalgesellschaft erzielter Gewinn ist steuerpflichtig. Damit wird das Ziel, durch die Veräußerung frisches Geld in das Unternehmen zu bringen, konterkariert.

Die Lösung:

Die Unternehmerin erwirbt die Beteiligung nicht selbst, sondern über eine eigens hierfür errichtete weitere Kapitalgesellschaft, welche die Funktion einer Holding übernimmt. Der spätere Verkauf der Anteile ist zu 95 % steuerfrei. Damit steht der Veräußerungserlös beinahe vollständig für Investitionen zur Verfügung.

Der Fall:

Ein Privatier verfügt über ein größeres Immobilienvermögen, das im Wesentlichen aus sehr alten Immobilien besteht. Sie sind mehr oder weniger vollständig abgeschrieben. Der Mandant hat das Vermögen von seinen Eltern geerbt. Diese haben in den letzten 15 Jahren kein Geld mehr in die Immobilie investiert. Es besteht ein Investitionsstau.

Die Herausforderung:

Der Mandant kann die notwendigen Investitionen im laufenden Jahr nur zu einem geringen Teil steuerlich absetzen. Den größten Teil der Ausgaben kann er nur über mehrere Jahre abschreiben. Das Geld für die Investitionen muss er aber sofort aufbringen.

Die Lösung:

Durch die Einbringung der Immobilien in eine GmbH & Co. KG kann das Abschreibungsvolumen aufgestockt und damit erheblich erhöht werden. Im konkreten Fall führte dies zu einem Liquiditätsvorteil in Höhe von jährlich rd. 40.000 Euro.

Der Fall:

Ein Unternehmer ist mit 25 % an einer GmbH beteiligt. Gerne möchte er diesen Anteil irgendwann seinen Erben zuwenden.

Die Herausforderung:

Verstirbt der Unternehmer, müssen seine Erben auf 100 % des Wertes der Beteiligung Erbschaftsteuer bezahlen. Läge die Beteiligung nur geringfügig über 25 %, hätten sie die Chance, die Anteile zu 85 % oder sogar vollständig erbschaftsteuerfrei zu erhalten.

Die Lösung:

In Betracht käme ein Poolvertrag mit einem der Mitgesellschafter. Diese Möglichkeit schied jedoch im vorliegenden Fall aus, da die Gesellschafter wechselseitige Abhängigkeiten vermeiden wollten. Durch die Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft, z.B. eine GmbH & Co. KG, entfällt das Mindestbeteiligungserfordernis. Da auch die übrigen Gesellschafter von dieser Lösung profitierten, war diese konsensfähig.

Der Fall:

Ein Unternehmer ist zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht für den Fall seines Ausscheidens aus Altersgründen eine Abfindung zum sogenannten Buchwert vor.

Die Herausforderung:

Auf Grund einer für den Laien irreführenden Formulierung im Gesellschaftsvertrag ist der Unternehmer 15 Jahre lang davon ausgegangen, im Falle seines Ausscheidens eine Abfindung zum Verkehrswert zu erhalten. Dieser Verkehrswert ist zehnmal so hoch, wie der Buchwert der Beteiligung.

Die Lösung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abfindungsregelungen, die für Beteiligungen weniger als 20 % des Verkehrswertes vorsehen, unwirksam. Der ausscheidende Gesellschafter hat dann Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Im vorliegenden Falle bedeutete dies eine Verzehnfachung des Abfindungsanspruchs von 35.000 Euro auf 350.000 Euro.

Der Fall:

An einer Familiengesellschaft sind zwei Familien zu jeweils 50 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Ein Teil der Abkömmlinge und potentiellen Nachfolger ist minderjährig.

Die Herausforderung:

Verstirbt ein Gesellschafter, rücken dessen minderjährige Abkömmlinge in die Gesellschaft nach. Dies kann dazu führen, dass für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich wird. Diese tendieren erfahrungsgemäß eher dazu, Entscheidungen zu blockieren oder wenigstens auszusitzen. Damit wollen sie das Risiko einer Amtshaftung minimieren. In der Praxis kann dies dazu führen, dass wirtschaftlich notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden können und die Gesellschaft somit handlungsunfähig wird.

Die Lösung:

Die Gesellschafter ordneten hinsichtlich ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist ausschließlich an Weisungen des Erblassers gebunden. Insbesondere ist er auch dann, wenn die Erben minderjährig sind, ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts handlungsfähig.

Der Fall:

Die Gesellschafter A und B sind jeweils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt, der sie das ihnen ebenfalls hälftig gehörende Betriebsgrundstück vermieten. Ihnen war bislang nicht bewusst, dass aufgrund der damit begründeten Betriebsaufspaltung sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile steuerliches Betriebsvermögen sind. Nach dem Testament des A soll bei seinem Ableben die Tochter seine GmbH-Anteile erhalten und seine Ehefrau seine Grundstückshälfte, um aus den Mieteinnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Die Herausforderung: Mit dem Tod des A würde die Betriebsaufspaltung „gesprengt“. Die stillen Reserven in Grundstück und GmbH-Anteilen müssten ertragsteuerpflichtig aufgedeckt werden – und zwar nicht nur bei A, sondern auch beim völlig unbeteiligten B.

Die Lösung: Das Gesamtunternehmen wird so umstrukturiert, dass Gesellschafterwechsel nicht zu steuerpflichtigen Entnahmen führen. Damit sind A und B vor der Nachfolgeregelung des jeweils anderen geschützt.

Der Fall:

Die Eltern verfügen über umfangreiches Immobilien- und Geldanlagevermögen. Nicht zuletzt aus erbschaftsteuerlichen Gründen wollen sie ihre gerade volljährig gewordenen Kinder an das Vermögen heranführen.

Die Herausforderung:

Die Eltern wollen auch weiterhin „die Hand auf dem Vermögen“ sowie die Möglichkeit haben, die Schenkung gegebenenfalls zurückzunehmen.

Die Lösung:

Die Eltern bringen Vermögen in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein und schenken ihren Kindern Anteile hieran. Dabei behalten sie sich ein jederzeitiges Widerrufsrecht vor. Nach dem maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag verfügen die Eltern – unabhängig von der Höhe ihrer vermögensmäßigen Beteiligung – unter anderem über die Mehrheit der Stimmen und Sonderentnahmerechte; zudem sind sie alleinige Geschäftsführer. So können sie ihre Kinder unter Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge (und ggf. der unteren Tarifstufen) an den Umgang mit dem Vermögen heranführen, ohne den Zugriff zu verlieren.