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KRISE DES GESCHÄFTSPARTNERS

INTERESSENVERTRETUNG

 

In der wirtschaftlichen Krise des Geschäftspartners gilt es, eigene finanzielle Ausfälle und Risiken zu vermeiden: Zum einen im Hinblick auf schon gewährte (Waren-)Kredite oder Vorleistungen, zum anderen aber auch im Hinblick auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. Aufgrund vielfältiger komplexer Rechtsbeziehungen und Verfahrensarten ist es für Unternehmen oft kaum möglich, ihre Rechtspositionen als Gläubiger oder ihre Handlungsoptionen als Vertragspartner zu erkennen, wenn sie mit einem Insolvenzverfahren ihres Geschäftspartners konfrontiert werden. Häufig sind auch die Konsequenzen der verschiedenen Verfahrensarten und die Funktionen und Rechte der verschiedenen Beteiligten unklar.

Auch wenn noch kein Insolvenzverfahren eingeleitet ist, sich die Krise eines wichtigen Geschäftspartners aber schon abzeichnet, entstehen besondere Ausfall-Risiken in der laufenden Geschäftsbeziehung, die sich durch vorsorgliche und rechtzeitige Beratung vermeiden lassen.

Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere die:

Wir beraten bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, insbesondere auch von Eigentumsvorbehaltsrechten oder sonstiger Sicherheiten. Ein Beratungsschwerpunkt liegt in der Vermeidung von Ausfallrisiken bei der Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung mit dem in der Krise oder in der Insolvenz befindlichen Geschäftspartner.

Wir beraten und vertreten Kreditinstitute bei allen im Rahmen einer Krise oder Insolvenz ihres Kunden auftretenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Ein Schwerpunkt liegt natürlich in der Durchsetzung von Sicherungsrechten und der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Wir beraten und vertreten Kreditinstitute und andere Kreditgeber aber auch in Sanierungs- und Fortführungsfällen, unabhängig davon, ob schon ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist. Wir verhandeln und gestalten für die Kreditgeber zum Beispiel Überbrückungs- oder Sanierungskredite, Massedarlehen und auch Vereinbarungen über einen Sicherheitenpool oder die Sicherheitenverwertung.

Wir beraten und vertreten Vermieter von Geschäftsräumen und Gewerbeimmobilien bei allen im Rahmen einer Krise oder Insolvenz ihres Mieters auftretenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen, insbesondere zur Frage einer wirksamen Vertragsbeendigung, bei der Durchsetzung von Vermieterpfandrechten – auch bei Kollision mit Sicherungsrechten anderer Gläubiger – , bei der Verhandlung von Nutzungsentschädigungen, Räumungsvereinbarungen oder sonstiger Abwicklungs- oder Verwertungsvereinbarungen.

Die Krise oder Insolvenz eines Lieferanten oder Auftragnehmers kann sich schnell zur eigenen Krise ausweiten. Nicht nur, dass Vorleistungen verloren sein können, durch die Verzögerung oder das Ausbleiben der beauftragten Lieferung oder Leistung können vielmehr eigene Produktionsausfälle oder Projektverzögerungen eintreten, die wiederum zu Schäden oder zu Vertragsstrafen gegenüber den eigenen Abnehmern/Kunden führen. Der Insolvenzverwalter des insolventen Geschäftspartners wird aber nur solche Aufträge fertigstellen, die noch zu einem liquiden Überschuss zu Gunsten der Insolvenzmasse führen werden. In solchen Situationen beraten und vertreten wir Kunden und Auftraggeber von insolventen Unternehmen bei der Gestaltung von Fortführungsvereinbarungen oder Weiterbelieferungsverträgen, immer mit Blick auf wirtschaftlich sinnvolle Lösungen und die Sicherung des eigenen Geschäftsbetriebs der Mandanten.

Die Insolvenzanfechtung wird mit gutem Grund als rechtliche Spezialmaterie bezeichnet. Sie unterscheidet sich deutlich von klassischen Rechtsgebieten, weil ihre Konsequenzen häufig sehr überraschend sind. Denn im Ergebnis kann sie dazu führen, dass ein Gläubiger eine erhaltene Zahlung wieder an die Insolvenzmasse zurückerstatten muss, obwohl er einen Anspruch gegen den Schuldner hatte und „nichts Unrechtmäßiges“ getan hat.

Nahezu alle Beteiligten bzw. Geschäftspartner eines insolventen Unternehmens sind Insolvenzanfechtungsrisiken ausgesetzt, besonders gefährdet sind:

  • Gläubiger wie zum Beispiel Lieferanten, die das schuldnerische Unternehmen in der Krise durch Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen eigentlich unterstützen wollten
  • Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft Darlehen bzw. gleichgestellte Finanzhilfen gegeben haben oder die Kredite Dritter besichert haben (Gesellschaftersicherheiten)
  • Vermieter der Betriebsimmobilie, insbesondere wenn sich um einen Gesellschafter der insolventen Mieterin handelt
  • Kreditinstitute wegen Verrechnungen im Kontokorrent und mit ihren Kreditsicherheiten, gerade wenn diese nachträglich gestellt oder werthaltig gemacht wurden
  • Steuerliche und rechtliche Berater von insolventen Unternehmen, obwohl oder gerade dann, wenn diese im Zusammenhang mit oder während einer Sanierung tätig wurden.

Durch vorbeugende Maßnahmen, sei es im Rahmen der Vertragsgestaltung, der Kommunikation beim Forderungsmanagement oder dem Verhalten bei Stundungs- oder Ratenzahlungsbitten, können viele Insolvenzanfechtungsrisiken zumindest minimiert, wenn nicht sogar vermieden werden.

Den Zahlungsaufforderungen der Insolvenzverwalter sollte auch nicht vorschnell nachgegeben werden, häufig sind die Ansprüche nur oberflächlich untersucht und dargelegt. Im Rahmen der Abwehrberatung zeigt sich immer wieder, dass es sich lohnt, die Berechtigung oder Höhe der geltend gemachten Anfechtungsansprüche durch Insolvenzrechtsexperten prüfen zu lassen. Mit sachgerechten Gegenargumenten lassen sich diese Ansprüche nicht selten auch außergerichtlich abwehren.