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HAFTUNGSDURCHGRIFF UND INSOLVENZANFECHTUNG

RISIKEN ERKENNEN UND VERMEIDEN

 

Die Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen, aber auch nahezu alle anderen Beteiligten einer Unternehmensinsolvenz wie Gesellschafter und Gläubiger sehen sich allzu oft mit Haftungs- oder Insolvenzanfechtungsansprüchen von Insolvenzverwaltern konfrontiert. Zwar sind solche Ansprüche häufig unberechtigt, will man sie aber vermeiden oder abwehren, erfordert das in hohem Maße Spezialkenntnisse der insolvenzrechtlichen Normen und einer sich stetig ändernden Rechtsprechung. Wir verfügen aufgrund unserer langjährigen spezialisierten Tätigkeit im Insolvenzrecht und als Autoren eines renommierten Kommentars zum GmbHG über dieses Spezial-Know-How. Der Fokus unserer Beratung liegt nicht nur auf der Abwehr solcher Ansprüche, sondern gerade auf deren Vermeidung im Vorfeld z. B. im Rahmen der Vertragsgestaltung.

Wir beraten insbesondere in den Bereichen:

Die Insolvenzanfechtung wird mit gutem Grund als rechtliche Spezialmaterie bezeichnet. Sie unterscheidet sich deutlich von klassischen Rechtsgebieten, weil ihre Konsequenzen häufig sehr überraschend sind. Denn im Ergebnis kann sie dazu führen, dass ein Gläubiger eine erhaltene Zahlung wieder an die Insolvenzmasse zurückerstatten muss, obwohl er einen Anspruch gegen den Schuldner hatte und „nichts Unrechtmäßiges“ getan hat.

Nahezu alle Beteiligten bzw. Geschäftspartner eines insolventen Unternehmens sind Insolvenzanfechtungsrisiken ausgesetzt, besonders gefährdet sind:

  • Gläubiger wie zum Beispiel Lieferanten, die das schuldnerische Unternehmen in der Krise durch Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen eigentlich unterstützen wollten
  • Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft Darlehen bzw. gleichgestellte Finanzhilfen gegeben haben oder die Kredite Dritter besichert haben (Gesellschaftersicherheiten)
  • Vermieter der Betriebsimmobilie, insbesondere wenn sich um einen Gesellschafter der insolventen Mieterin handelt
  • Kreditinstitute wegen Verrechnungen im Kontokorrent und mit ihren Kreditsicherheiten, gerade wenn diese nachträglich gestellt oder werthaltig gemacht wurden
  • Steuerliche und rechtliche Berater von insolventen Unternehmen, obwohl oder gerade dann, wenn diese im Zusammenhang mit oder während einer Sanierung tätig wurden.

Durch Vorbeugende Maßnahmen, sei es im Rahmen der Vertragsgestaltung, der Kommunikation beim Forderungsmanagement oder dem Verhalten bei Stundungs- oder Ratenzahlungsbitten, können viele Insolvenzanfechtungsrisiken zumindest minimiert, wenn nicht sogar vermieden werden.

Den Zahlungsaufforderungen der Insolvenzverwalter sollte auch nicht vorschnell nachgegeben werden, häufig sind die Ansprüche nur oberflächlich untersucht und dargelegt. Im Rahmen der Abwehrberatung zeigt sich immer wieder, dass es sich lohnt, die Berechtigung oder Höhe der geltend gemachten Anfechtungsansprüche durch Insolvenzrechtsexperten prüfen zu lassen. Mit sachgerechten Gegenargumenten lassen sich diese Ansprüche nicht selten auch außergerichtlich abwehren.

Gerät ein Unternehmen in die Krise, sehen sich die Geschäftsleiter und Organe der Gesellschaft einer Vielzahl von gesetzlichen Pflichten gegenüber, die mit erheblichen Strafbarkeits- und Haftungsrisiken verbunden sind. Häufig wird so die eigentlich ja beschränkte Haftung von Gesellschaftern einer GmbH durchbrochen, wenn sie auch zum Geschäftsführer bestellt sind: Bei einer Verletzung der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht haften sie den Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung und der Insolvenzmasse wegen Masseschmälerung nach § 64 GmbHG persönlich und unbeschränkt – und zwar nicht als Gesellschafter, aber als Geschäftsführer. Hinzu kommt das Risiko für die Geschäftsleitung, von den Finanzbehörden wegen Lohn- oder Umsatzsteuern der Gesellschaft persönlich haftbar gemacht zu werden, oder von den Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge.

Und obwohl in der Praxis die Beurteilung der zwingenden Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Problemen verbunden ist, trägt letztlich der Geschäftsführer oder Vorstand und nicht der Anteilsinhaber das entsprechende Strafbarkeits- und Haftungsrisiko.

Wir beraten Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte von Gesellschaften über ihre Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken in allen Stadien einer Gesellschaftskrise. Anlass unserer Beratung ist nicht nur ein schon gestellter Insolvenzantrag oder die Inanspruchnahme durch einen Gläubiger oder Insolvenzverwalter, wir beraten speziell auch vorbeugend außerhalb einer Krise zum Beispiel anlässlich von:

  • Geschäftsführerbestellungen,
  • ersten Krisenanzeichen, wie z. B. Umsatzeinbußen, rückläufigen Erträgen, anhaltender Verluste, angespannter Liquidität,
  • Vertragsgestaltungen im Rahmen einer finanziellen Restrukturierung (z. B. Überbrückungs- oder Sanierungskredite),
  • Vertragsgestaltungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung, wie z. B. Rangrücktrittsvereinbarungen,
  • Auszahlungsverlangen von Gesellschaftern, wie z. B. Auszahlung von Gewinnvorträgen o. ä.

Die Gesellschafter haftungsbeschränkter Gesellschaften wie der GmbH sehen sich seit MoMiG verschärften Insolvenzanfechtungsregeln gegenüber, die durch die aktuelle Rechtsprechung weiter ausgebaut werden.

Die besonderen Insolvenzanfechtungsrisiken für Gesellschafter gilt es bereits bei der Vertragsgestaltung im Rahmen der Finanzierung oder finanziellen Restrukturierung und Sanierung des Unternehmens zu berücksichtigen. Aber auch ein Anteilskauf bedarf im Hinblick auf (zurückgeführte) Gesellschafterdarlehen einer Untersuchung auf mögliche Insolvenzanfechtungsrisiken, damit sie noch im Rahmen der Gestaltung oder Kaufpreisfindung Berücksichtigung finden können.

Wir beraten Unternehmen oder deren Gesellschafter und Anteilsinhaber bei allen insolvenz- und haftungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gesellschaft durch die Gesellschafter.