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Gesellschaftsvertrag

GESELLSCHAFTSVERTRÄGE – MASSGESCHNEIDERT FÜR FAMILIENUNTERNEHMEN UND GESCHÄFTSPARTNER

 

Die Konfrontation mit dem komplizierten und variantenreichen Regelwerk des Gesellschaftsrechts lässt Unternehmer regelmäßig auf Muster zurückgreifen; in den seltensten Fällen werden hierdurch interessengerechte und faire Lösungen erreicht. Unsere Aufgabe besteht darin, die individuellen Bedürfnisse zu erkennen, die Verhandlungen der Gesellschafter zu moderieren, gegebenenfalls Ausgleich herzustellen und das Ergebnis rechtssicher sowie praxiserprobt umzusetzen.

Unabhängig davon, ob die Gesellschaft als operativ tätiges Unternehmen oder vermögensverwaltend tätig wird, z. B. als „kleines Family Office“, besteht insbesondere zu folgenden Regelungen erhöhter Erörterungsbedarf:

Sowohl unter fremden Dritten als auch in Familiengesellschaften wird regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zugang zur Gesellschaft auf bestimmte Personen zu beschränken oder von der Zustimmung von Mitgesellschaftern abhängig zu machen. Wird die Nachfolgeregelung hierauf nicht abgestimmt, läuft sie nicht nur ins Leere; es kann auch zu erheblichen Steuerschäden kommen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter, z. B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder des Sonderbetriebsvermögens.

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Mit Stammesregelungen wird der Zweck verfolgt, die Interessen einer Gesellschaftergruppe – bei Familiengesellschaften vor allem eines Gesellschafters und seiner Abkömmlinge – zu bündeln und die Stammesparität gegenüber anderen Gruppen zu erhalten. Nach unserer Erfahrung passen solche Regelungen seltener, als auf den ersten Blick vermutet.

Der freie Verkauf sowie das freie Schenken von Gesellschaftsanteilen ist regelmäßig unerwünscht. Zur Herstellung eines Interessenausgleichs bietet die Beratungspraxis eine Vielzahl von Instrumenten, wie Vorkaufsrechte, Ankaufsrechte, drag-along-right/tag-along-right, Kündigungs- und Abfindungsregelungen. Unsere Aufgabe besteht darin, mit Ihnen die richtige Alternative zu finden und auf Ihre individuelle Situation abzustimmen.

Nicht nur in Familiengesellschaften besteht die Gefahr, dass die Ehekrise des Gesellschafters zu unerwünschten Liquiditätsabflüssen führt, wenn er zur Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen sein Gesellschafterkonto „plündert“ und sich an Rücklagen nicht mehr beteiligt oder gar seine Beteiligung kündigt. Die Moderation interessengerechter Lösungen mit den Ehepartnern der Gesellschafter erfordert Fingerspitzengefühl.

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote wurden in den letzten Jahren spürbar verschärft. Der Schutz der Gesellschaft erfordert Lösungen mit Augenmaß, die insbesondere mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen abgestimmt sein müssen.

Die gesetzlichen Bestimmungen entsprechen selten den Bedürfnissen der Beteiligten. Gefragt sind individuelle praxiserprobte Lösungen, z. B. um die Position des Übergebers oder die Versorgung seiner nächsten Angehörigen zu sichern, um das besondere Engagement einzelner zu honorieren oder Steuerschäden, z. B. durch Poolverträge, zu vermeiden.

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Ob sich der Beirat als Rettungsring oder Mühlstein erweist, hängt sowohl von der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Kompetenzen als auch von seiner personellen Besetzung ab. Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit für Unternehmen, auch in Beiräten und Aufsichtsräten, verfügen wir über die zur Gestaltung zweckmäßiger Regelungen erforderliche Erfahrung.

Eine Abfindung ausscheidender Gesellschafter unter dem Verkehrswert ist nur in Grenzen möglich. Neben dem Risiko, wegen der Unwirksamkeit der Regelung zum Verkehrswert abfinden zu müssen, droht auch die Erbschaftsteuerfalle und zwar auch für den Ausgeschiedenen. Dies gilt insbesondere für die in Altverträgen häufige Buchwertklausel.

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Besonderheiten gelten für Managerbeteiligungsmodelle.