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ARBEITSRECHTLICHE VERTRÄGE GESTALTEN

 

Neben der klassischen Vertragsgestaltung im Rahmen der Entstehung von Arbeits- und Dienstverhältnissen sowie deren Aufhebung, zählen hierzu die Beratung und vertragliche Umsetzung im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen, wie bspw. die Einführung von Jahresarbeitszeit, die Gestaltung von Vergütungsmodellen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie deren Aufhebung und andere spezifische Arbeitsbedingungen im individuellen Arbeitsrechtsverhältnis.

Unser Leistungsspektrum umfasst dabei insbesondere folgende Bereiche:

Die ständige Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes [BAG] zu Vertragsklauseln im Arbeitsrecht erfordert nicht nur bei dem Erstentwurf von Verträgen, sondern insbesondere auch bei Altverträgen eine rechtssichere Gestaltung bzw. Anpassung. Dies gilt insbesondere, nachdem auch Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle unterliegen. Dies kann dazu führen, dass aktuell in Ihren Verträgen verwendete Klauseln aufgrund Rechtssprechungsänderungen unwirksam sind. Mehr dazu

Arbeits-, Dienst- sowie Freie-Mitarbeiter-Verträge gelten auch als Visitenkarte eines Unternehmens und sind damit ein Element der Außenwirkung. Damit dienen rechtssichere Verträge im Außenverhältnis nicht nur einem professionellen Auftreten, sondern tragen auch zur Mitarbeitergewinnung bei.

Wir können Sie im Zusammenhang mit Ihrem gesamten Vertragsmanagement unterstützen und Ihnen – wenn gewünscht – eine Neugestaltung, Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Verträge anbieten.

Der Aufhebungsvertrag kann nicht nur zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen verwendet werden, sondern ist auch ein gutes arbeitsrechtliches Gestaltungsmittel.

Die vier Gestaltungselemente des Aufhebungsvertrages:

  • Einvernehmliche sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
  • „Verlängerung“ der Probe-/Wartezeit
  • Sperrfristsicherer Aufhebungsvertrag

Unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Gestaltung von Aufhebungsverträgen kann z. B. eine Sperrfrist verhindert werden. Dies baut dem Arbeitnehmer oftmals eine Brücke, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Der starre „Acht-Stunden-Tag“ ist auf dem Rückzug: Vor allem erfolgreiche Mittelständler setzen auf flexible Arbeitszeitmodelle und sichern sich so einen Vorsprung für ihre Fachkräftegewinnung und Personalbindung. Konjunkturelle Schwankungen können mit einer effektiven Arbeitszeitgestaltung leichter abgefangen werden, genauso wie die Erweiterung von Öffnungs- und Produktionszeiten. Auf der anderen Seite ermöglichen solche Modelle Arbeitnehmern mehr Freiheiten mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unter gleichzeitiger Stärkung der Eigenverantwortung in ihrer Arbeit.

Klassische Beispiele für Arbeitszeitmodelle im Mittelstand sind:

  • Jahresarbeitszeit oder Gleitzeit, meist in Verbindung mit Arbeitszeitkonten
  • Vertrauensarbeitszeit
  • Flexible Teilzeit
  • Jobsharing
  • Flexible Telearbeit

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schränkt die im Grundgesetz (Art. 12 GG) geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers erheblich ein, mit der Folge, dass an die Gestaltung hohe Anforderungen gestellt sind. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, ein wirksames Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, kann der Arbeitnehmer wählen, ob er den Wettbewerb unterlässt und dafür eine Karenzentschädigung erhält oder ob er seine Marktchancen nutzt und das Wettbewerbsverbot ignoriert. Zur Vermeidung solcher Risiken beraten wir Sie individuell unter Einbeziehung der konkreten Unternehmenssituation.

Insbesondere bei der Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bei Gesellschafter-Geschäftsführern bedarf es einem besonderen Augenmerk auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, wie bspw. Abfindungsansprüche.